Haus verkaufen mit unbekannten Mängeln: Was Eigentümer vor dem Verkauf prüfen sollten

Welche Mängel sollten Eigentümer vor dem Hausverkauf unbedingt überprüfen?

Beim Hausverkauf kennen Eigentümer nicht zwangsläufig jeden technischen Mangel ihrer Immobilie. Gerade bei älteren Häusern können Feuchtigkeit, Schäden am Dach, alte Leitungen oder andere Probleme erst bei einer genaueren Untersuchung auffallen. Entscheidend ist, bekannte relevante Probleme nicht bewusst zu verschweigen und auffällige Bereiche vor dem Verkauf sinnvoll zu prüfen. Eine vollständige technische Untersuchung jedes Bauteils ist dagegen nicht automatisch bei jedem Hausverkauf erforderlich.

Das Haus steht seit fast 30 Jahren.

Die Eigentümer kennen jede Ecke. Zumindest glauben sie das.

Das Dach wurde vor Jahren repariert. Im Keller riecht es manchmal etwas muffig. Ein kleiner Fleck an der Wand ist schon lange da. Die Heizung läuft – meistens problemlos.

Jetzt soll das Haus verkauft werden.

Bei der zweiten Besichtigung bleibt ein Interessent plötzlich vor einer Kellerwand stehen.

„Woher kommt diese Verfärbung?“

Eine einfache Frage.

Doch plötzlich entsteht Unsicherheit.

Was passiert, wenn das Haus einen Mangel hat, von dem der Eigentümer selbst nichts wusste? Und wie genau sollte eine Immobilie vor dem Verkauf überprüft werden?

Muss ein Eigentümer vor dem Verkauf jeden versteckten Mangel finden?

Ein Haus besteht aus zahlreichen Bauteilen und technischen Anlagen.

Selbst Eigentümer, die jahrzehntelang darin gelebt haben, kennen nicht zwangsläufig den Zustand jeder Leitung, Abdichtung oder Dachkonstruktion.

Mögliche Probleme können beispielsweise in folgenden Bereichen auftreten:

  • Dach und Dachstuhl,
  • Keller und Abdichtung,
  • Feuchtigkeit und Schimmel,
  • Heizungsanlage,
  • Wasser- und Abwasserleitungen,
  • Elektrik,
  • Fenster und Fassade,
  • An- und Umbauten,
  • Grundstücksentwässerung.

Nicht jeder dieser Bereiche muss automatisch vor jedem Verkauf geöffnet oder technisch untersucht werden.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen einem tatsächlich unbekannten Problem und einem bekannten Mangel, der gegenüber dem Käufer bewusst verschwiegen wird.

Bekannte Mängel verschweigen: Warum kann das problematisch werden?

Bei gebrauchten Immobilien wird die Haftung für Sachmängel im notariellen Kaufvertrag häufig vertraglich eingeschränkt.

Ein solcher Haftungsausschluss ist jedoch kein uneingeschränkter Schutz für den Verkäufer.

Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer auf einen vereinbarten Ausschluss oder eine Beschränkung der Käuferrechte wegen eines Mangels nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

Deshalb gilt:

Bekannte erhebliche Probleme sollten beim Verkauf nicht bewusst verborgen oder verharmlost werden.

Ob im konkreten Fall tatsächlich ein arglistiges Verschweigen oder ein Anspruch des Käufers vorliegt, hängt allerdings von den jeweiligen Umständen ab.

Was ist überhaupt ein Sachmangel?

Nicht jede Alterserscheinung eines Hauses ist automatisch ein rechtlich relevanter Sachmangel.

Die gesetzlichen Grundlagen dazu enthält § 434 BGB. Danach spielen unter anderem die vereinbarte Beschaffenheit, die vorausgesetzte Verwendung sowie bestimmte objektive Anforderungen eine Rolle.

Bei einem Immobilienverkauf ist deshalb eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Ein 40 Jahre altes Badezimmer ist beispielsweise nicht allein deshalb mangelhaft, weil Fliesen und Ausstattung nicht mehr modern sind.

Eine erhebliche versteckte Durchfeuchtung kann dagegen eine völlig andere Bedeutung haben.

Entscheidend sind der tatsächliche Zustand des Hauses, die Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer sowie die Umstände des jeweiligen Verkaufs.

Welche Warnzeichen sollten Eigentümer ernst nehmen?

Eigentümer müssen nicht hinter jeder Wand einen Schaden vermuten.

Bestimmte Hinweise sollten vor dem Verkauf jedoch nicht ignoriert werden.

Dazu können beispielsweise gehören:

Feuchtigkeitsflecken oder Schimmelgeruch: Treten sie wiederholt auf, sollte die Ursache nach Möglichkeit geklärt werden.

Auffällige Risse: Nicht jeder Riss bedeutet einen gravierenden Gebäudeschaden. Bei größeren oder sich verändernden Rissen kann eine fachliche Einschätzung jedoch sinnvoll sein.

Wiederkehrende Undichtigkeiten: Wurde das Dach bereits mehrfach an derselben Stelle repariert, sollte geprüft werden, ob das Problem tatsächlich dauerhaft beseitigt wurde.

Probleme mit technischen Anlagen: Regelmäßige Ausfälle der Heizung, Elektroinstallation oder Wasserversorgung sollten nicht einfach ausgeblendet werden.

Auch alte Rechnungen und Handwerkerberichte können Hinweise auf frühere Probleme geben.

Feuchtigkeit im Keller: Prüfen oder einfach verkaufen?

Feuchtigkeit gehört zu den häufigsten Unsicherheiten beim Verkauf älterer Häuser.

Ein älterer Keller muss nicht dieselben Eigenschaften besitzen wie ein moderner Wohnraum.

Trotzdem sollte ein auffälliger Feuchtigkeitszustand nicht vorschnell als „bei alten Häusern normal“ bezeichnet werden.

Bei deutlichen Auffälligkeiten kann eine fachliche Untersuchung sinnvoll sein.

Dabei geht es insbesondere um die Frage:

Handelt es sich um eine altersbedingte Eigenschaft des Gebäudes oder gibt es einen konkreten Schaden?

Diese Information kann anschließend auch für die Preisfindung und die Kommunikation mit Kaufinteressenten wichtig werden.

Sollte vor dem Verkauf ein Bausachverständiger kommen?

Nicht für jedes Haus ist automatisch ein umfassendes Gutachten notwendig.

Eine fachliche Prüfung kann jedoch sinnvoll sein, wenn bereits konkrete Hinweise auf größere Probleme bestehen oder Eigentümer bestimmte Auffälligkeiten selbst nicht beurteilen können.

Das kann beispielsweise bei größeren Rissen, wiederkehrender Feuchtigkeit, Verdacht auf Dachschäden oder unklaren baulichen Veränderungen der Fall sein.

Ein Sachverständiger kann solche Auffälligkeiten technisch einordnen.

Wichtig ist trotzdem:

Auch eine Untersuchung bedeutet nicht automatisch, dass jeder verborgene Mangel des Hauses entdeckt wird.

Eigentümer sollten deshalb keine absolute Mangelfreiheit versprechen, wenn sie diese nicht tatsächlich gewährleisten können.

Welche Unterlagen können frühere Schäden sichtbar machen?

Vor dem Verkauf lohnt sich ein Blick in die vorhandenen Hausunterlagen.

Hilfreich können beispielsweise sein:

  • Handwerkerrechnungen,
  • Versicherungsunterlagen,
  • Baupläne,
  • Rechnungen früherer Sanierungen,
  • Dokumentationen über Umbauten,
  • Unterlagen zur Heizungsanlage,
  • Berichte über frühere Wasserschäden,
  • Wartungs- und Reparaturnachweise.

Wurde beispielsweise vor einigen Jahren ein Wasserschaden durch eine Versicherung reguliert, können die Unterlagen Hinweise darauf geben, welche Bereiche betroffen waren und welche Reparaturen vorgenommen wurden.

So erhält der Eigentümer einen besseren Überblick über die Geschichte seiner Immobilie.

Sollte ein bekannter Mangel vor dem Verkauf repariert werden?

Nicht zwangsläufig.

Ein Haus kann grundsätzlich auch mit Renovierungs- oder Sanierungsbedarf verkauft werden.

Ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Art des Problems, den Reparaturkosten, dem Immobilienwert und der Käuferzielgruppe ab.

Angenommen, eine notwendige Dachreparatur kostet 25.000 Euro.

Der Eigentümer könnte die Reparatur vornehmen und anschließend verkaufen.

Er könnte den bestehenden Zustand aber auch transparent in die Verkaufsstrategie einbeziehen und den Kaufpreis entsprechend kalkulieren.

Nicht jeder Mangel muss deshalb vor dem Verkauf beseitigt werden.

Bekannte relevante Probleme sollten allerdings bei der Vermarktung und der späteren Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Vorsicht bei kosmetischen Reparaturen

Ein frischer Anstrich oder kleinere Schönheitsreparaturen vor dem Verkauf sind grundsätzlich nichts Ungewöhnliches.

Anders kann es aussehen, wenn eine Maßnahme gezielt dazu eingesetzt wird, einen bekannten erheblichen Schaden für Interessenten unsichtbar zu machen.

Ein wiederkehrender Feuchtigkeitsfleck sollte beispielsweise nicht einfach überstrichen werden, um gegenüber Kaufinteressenten den Eindruck zu erwecken, das Problem existiere nicht.

Hier wird die bereits erwähnte Regelung des § 444 BGB besonders relevant: Ein vereinbarter Haftungsausschluss hilft dem Verkäufer nicht ohne Weiteres, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Transparenz bei bekannten erheblichen Problemen ist deshalb wichtig.

Was bedeutet „gekauft wie gesehen“?

Die Formulierung ist vielen Eigentümern bekannt.

Sie sollte allerdings nicht als Garantie verstanden werden, dass ein Verkäufer nach Vertragsabschluss unter keinen Umständen mehr mit Ansprüchen wegen eines Mangels konfrontiert werden kann.

Bei gebrauchten Immobilien werden im notariellen Kaufvertrag häufig Regelungen zur Sachmängelhaftung vereinbart.

Welche rechtliche Wirkung eine konkrete Klausel hat, hängt jedoch von ihrer Formulierung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Auch hier bleibt § 444 BGB wichtig: Bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann sich der Verkäufer nicht auf einen entsprechenden Haftungsausschluss berufen.

Angaben im Exposé sorgfältig prüfen

Nicht erst der notarielle Kaufvertrag ist wichtig.

Auch die Angaben, die während der Vermarktung über das Haus gemacht werden, sollten sorgfältig geprüft werden.

Das betrifft beispielsweise:

  • Wohnfläche,
  • Grundstücksgröße,
  • Baujahr,
  • Modernisierungen,
  • Zustand der Heizungsanlage,
  • Anzahl der Räume,
  • Ausstattung,
  • durchgeführte Umbauten.

Eigentümer sollten Angaben nicht als gesicherte Tatsachen darstellen, wenn sie diese selbst nicht zuverlässig belegen können.

Ist beispielsweise das genaue Jahr eines Umbaus unbekannt, sollte nicht einfach ein vermeintlich passendes Datum erfunden werden.

Energieausweis beim Hausverkauf rechtzeitig prüfen

Neben dem technischen Zustand sollten Eigentümer auch die notwendigen Verkaufsunterlagen kontrollieren.

Dazu gehört regelmäßig der Energieausweis.

Nach § 80 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist beim geplanten Verkauf eines bestehenden Gebäudes ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden ist.

Beim Verkauf muss der Verkäufer oder Immobilienmakler dem potenziellen Käufer den Energieausweis grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, gelten ebenfalls gesetzliche Vorgaben zur Vorlage.

Der Energieausweis sollte deshalb nicht erst kurz vor dem Notartermin gesucht werden.

Wichtig:

Ein Energieausweis ist keine technische Gebäudeprüfung.

Er beantwortet beispielsweise nicht automatisch die Frage, ob das Dach undicht oder eine Kellerwand feucht ist.

Welche Angaben gehören in die Immobilienanzeige?

Liegt zum Zeitpunkt einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, enthält § 87 GModG konkrete Vorgaben zu den Angaben in der Anzeige.

Dazu gehören bei Wohngebäuden unter anderem – soweit im Energieausweis enthalten – die Art des Energieausweises, der Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch, wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

Deshalb sollten die Angaben aus dem Energieausweis und der Immobilienanzeige vor Veröffentlichung miteinander abgeglichen werden.

Was passiert, wenn ein Mangel erst nach dem Verkauf entdeckt wird?

Hier gibt es keine pauschale Antwort.

Entscheidend können beispielsweise folgende Fragen sein:

War der betreffende Zustand bereits beim Verkauf vorhanden?

War er dem Verkäufer bekannt?

Was wurde gegenüber dem Käufer erklärt?

Welche Eigenschaften wurden vertraglich vereinbart?

Welche Regelungen zur Sachmängelhaftung enthält der Kaufvertrag?

Wurde möglicherweise eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen?

Deshalb wäre die Aussage „Bei einem privaten Hausverkauf haftet der Verkäufer nie“ zu pauschal.

Genauso falsch wäre die Behauptung, dass der Verkäufer automatisch für jeden Schaden zahlen muss, den der Käufer nach dem Erwerb entdeckt.

Die rechtliche Beurteilung hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Der Notar ersetzt keine technische Immobilienprüfung

Der Verkauf eines Grundstücks unterscheidet sich wesentlich vom Verkauf vieler anderer Gegenstände.

Nach § 311b BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Partei zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Der Notar übernimmt dabei jedoch keine technische Gebäudeprüfung.

Er öffnet keine Wände, untersucht keine Dachkonstruktion, misst keine Kellerfeuchtigkeit und kontrolliert nicht die Elektroinstallation.

Rechtliche Vertragsgestaltung und technische Gebäudeprüfung sind zwei unterschiedliche Bereiche.

Bestehen konkrete technische Zweifel, sollten diese deshalb möglichst vor Abschluss des Kaufvertrags geklärt werden.

Haus mit Mängeln direkt verkaufen

Besteht bereits erheblicher Renovierungs- oder Sanierungsbedarf, kann neben der klassischen Vermarktung auch ein Direktverkauf geprüft werden.

Professionelle Käufer können grundsätzlich auch Immobilien erwerben, bei denen noch Arbeiten notwendig sind.

Das kann beispielsweise für Eigentümer interessant sein, die nicht zunächst eine größere Sanierung finanzieren oder organisieren möchten.

Je nach Käufer und konkretem Ablauf können weniger Vorbereitungsmaßnahmen oder Besichtigungen erforderlich sein.

Es gibt allerdings einen wichtigen wirtschaftlichen Unterschied:

Professionelle Käufer berücksichtigen Sanierungsaufwand, Risiken und ihre wirtschaftliche Kalkulation.

Ein Direktangebot kann deshalb unter dem Preis liegen, der bei einer längeren Vermarktung an private Interessenten möglicherweise erreichbar wäre.

Eigentümer sollten daher nicht nur die Geschwindigkeit des Verkaufs betrachten, sondern Kaufpreis, Bedingungen und notwendigen eigenen Aufwand miteinander vergleichen.

Was sollten Eigentümer vor dem Verkauf konkret prüfen?

Statt aus Angst vor unbekannten Problemen sofort das gesamte Gebäude untersuchen zu lassen, kann ein systematisches Vorgehen sinnvoll sein.

Zunächst sollten bekannte Probleme und frühere Schäden zusammengestellt werden.

Anschließend lohnt sich die Durchsicht vorhandener Rechnungen, Bauunterlagen, Versicherungsunterlagen und Sanierungsnachweise.

Danach sollte das Gebäude bewusst auf erkennbare Auffälligkeiten geprüft werden.

Gibt es konkrete Warnzeichen – beispielsweise starke Feuchtigkeit, größere Risse oder wiederkehrende Schäden –, kann eine fachliche Untersuchung sinnvoll sein.

Erst danach muss entschieden werden:

Reparieren, transparent im bestehenden Zustand verkaufen oder verschiedene Verkaufswege vergleichen?

Fazit: Unbekannte Mängel sind nicht dasselbe wie verschwiegene Mängel

Kein Eigentümer kann automatisch wissen, was sich hinter jeder Wand eines älteren Hauses befindet.

Darum geht es beim Immobilienverkauf auch nicht.

Wichtig ist vielmehr, vorhandene Informationen sorgfältig zusammenzutragen, erkennbare Warnzeichen ernst zu nehmen und bekannte erhebliche Probleme nicht bewusst zu verbergen.

Bei konkreten Auffälligkeiten kann eine fachliche Prüfung zusätzliche Klarheit schaffen.

Damit erhalten Eigentümer eine bessere Grundlage für Preisfindung, Käufergespräche und die spätere Vertragsgestaltung.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Wie kann ich garantieren, dass mein Haus keinen einzigen Mangel hat?“

Sondern:

„Was weiß ich über mein Haus – und welche Auffälligkeiten sollte ich vor dem Verkauf noch klären?“

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts-, Bau-, Steuer- oder Immobilienberatung dar. Ob ein bestimmter Zustand rechtlich als Mangel einzuordnen ist, welche Informationen im konkreten Fall offengelegt werden müssen und welche Ansprüche bestehen können, hängt von den Umständen und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Bei rechtlichen Streitfragen sollte qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.

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